Allgemeine Lieferbedingungen

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Allgemeine Lieferbedingungen der Matthews Systems Germany GmbH

§1 Geltungsbereich

(1)       Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Matthews Kodiersysteme GmbH (nachfolgend „MATTHEWS“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend „ALB“). Diese sind Bestandteil aller Verträge die MATTHEWS mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“; gemeinsam „Vertragsparteien“) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt – sofern diese Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2)       Diese ALB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Selbst wenn MATTHEWS auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3)       Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALB.

 

 

§2 Angebot und Vertragsschluss

(1)       Alle Angebote von MATTHEWS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann MATTHEWS innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

(2)       Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen MATTHEWS und dem Vertragspartner ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser ALB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von MATTHEWS vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen. § 127 Abs. 2 S. 1  BGB findet Anwendung.

(3)       Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser ALB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von MATTHEWS nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.

(4)       Angaben von MATTHEWS zum Gegenstand der Lieferung und Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Ge- und Verbrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie deren Darstellungen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung und Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5)       MATTHEWS behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihr ausgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von MATTHEWS weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von MATTHEWS diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

 

 

§3 Preise und Zahlung

(1)       Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Eine Mehr- oder Sonderleistung liegt insbesondere vor, wenn Anpassungen der Lieferung an die produktionstechnischen Anforderungen des Vertragspartners notwendig werden, die sich erst bei der Inbetriebnahme der gelieferten Ware ergeben. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2)       Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass der Vertragspartner alle behördlichen Genehmigungen im Exportland (z.B. Einfuhrgenehmigungen) auf eigene Kosten einzuholen hat.

(3)       Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei MATTHEWS. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4)       Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

(5)       MATTHEWS ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn MATTHEWS nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von MATTHEWS durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

 

§4 Lieferung und Lieferzeit

(1)       Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2)       Von MATTHEWS in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte.

(3)       MATTHEWS kann – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Vertragspartners – von diesem eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung der Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum verlangen, in welchem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen MATTHEWS gegenüber nicht nachkommt.

(4)       MATTHEWS haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung der notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die MATTHEWS nicht zu vertreten hat. Sofern derartige Ereignisse MATTHEWS die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist MATTHEWS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber MATTHEWS vom Vertrag zurücktreten.

(5)       MATTHEWS ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, MATTHEWS erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6)       Gerät MATTHEWS mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird MATTHEWS eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist deren Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser ALB beschränkt.

 

 

§5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1)       Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Aschau im Chiemgau, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet MATTHEWS auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2)       Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von MATTHEWS.

(3)       Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes(wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder MATTHEWS noch andere Leistungen (z.B. Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf diesen über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und MATTHEWS dies dem Vertragspartner angezeigt hat.

(4)       Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Vertragspartner. Bei Lagerung durch MATTHEWS betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben den Parteien vorbehalten.

(5)       Die Sendung wird von MATTHEWS nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6)       Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung und, sofern MATTHEWS auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, MATTHEWS dies dem Vertragspartner unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung oder Installation  21 Tage vergangen sind oder der Vertragspartner mit der Nutzung der Sache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 14 Tage vergangen sind und der Vertragspartner die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines gegenüber MATTHEWS angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache oder des Werkes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

 

§6 Gewährleistung, Sachmängel

(1)       Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von MATTHEWS oder deren Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2)       Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragspartner genehmigt, wenn MATTHEWS nicht binnen einer Woche nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge MATTHEWS nicht binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von MATTHEWS ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an MATTHEWS zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet MATTHEWS die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3)       Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist MATTHEWS nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4)       Beruht der Mangel auf dem Verschulden von MATTHEWS, kann der Vertragspartner unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5)       Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die MATTHEWS aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird MATTHEWS nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an diesen abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen MATTHEWS bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegen MATTHEWS gehemmt.

(6)       Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung von MATTHEWS den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mangelbeseitigung zu tragen.

(7)       Eine im Einzelfall mit dem Vertragspartner vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

§7 Schutzrechte

(1)       MATTHEWS steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2)       In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird MATTHEWS nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Vertragspartner durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt MATTHEWS dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Vertragspartner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Vertragspartners unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser ALB.

(3)       Bei Rechtsverletzungen durch von MATTHEWS gelieferte Produkte anderer Hersteller wird MATTHEWS nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an ihn abtreten. Ansprüche gegen MATTHEWS bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

 

 

§8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1)       Die Haftung von MATTHEWS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2)       MATTHEWS haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Vertragspartners oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3)       Soweit MATTHEWS gemäß § 8 (2) ALB dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die MATTHEWS bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4)       Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von MATTHEWS.

(5)       Soweit MATTHEWS technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(6)       Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung von MATTHEWS wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

 

§9 Eigentumsvorbehalt

(1)       Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von MATTHEWS gegen den Vertragspartner aus der zwischen den Parteien bestehenden Lieferbeziehung über den Vertragsgegenstand (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

(2)       Die von MATTHEWS an den Vertragspartner gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von MATTHEWS. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(3)       Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für MATTHEWS.

(4)       Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5)       Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von MATTHEWS als Hersteller erfolgt und der MATTHEWS unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei MATTHEWS eintreten sollte, überträgt der Vertragspartner bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an MATTHEWS. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Vertragspartner, soweit die Hauptsache ihm gehört, MATTHEWS anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.

(6)       Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von MATTHEWS an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an MATTHEWS ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. MATTHEWS ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an MATHEWS abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. MATTHEWS darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7)       Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbes. durch Pfändung, wird der Vertragspartner sie unverzüglich auf das Eigentum von MATTHEWS hinweisen und MATTHEWS hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, MATTHEWS die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner im Verhältnis zu MATTHEWS.

(8)       MATTHEWS wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei MATTHEWS.

(9)       Tritt MATTHEWS bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er dazu berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§10 No-Russia-Klausel

(1)       Der Käufer darf keine Güter, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren.

(2)       Der Käufer wird sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

(3)       Der Käufer hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln würden.

(4)       Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Vereinbarung dar, und der Verkäufer ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

(i)         Beendigung dieser Vereinbarung; und

(ii)        eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Gesamtwerts dieser Vereinbarung oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.

(5)       Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3) zu informieren, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln könnten. Der Käufer stellt dem Verkäufer Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen (1), (2) und (3) innerhalb von zwei Wochen nach dem einfachen Ersuchen um solche Informationen zur Verfügung.“

 

 

§11 Abtretungsverbot

Der Vertragspartner darf Rechte und Pflichten aus einem mit MATTHEWS geschlossenen Vertrag nur mit deren Zustimmung an Dritte übertragen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen gegen MATTHEWS handelt.

 

§12 Schlussbestimmungen

(1)       Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen MATTHEWS und dem Vertragspartner die für Aschau im Chiemgau, Deutschland, zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig.

(2)       Die Beziehungen zwischen MATTHEWS und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

(3)       Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.